Satzung

1) Der Verein führt den Namen „Bildungsbrücke China-Deutschland“ (auf Chinesisch: 中德文化教育交流 (公益)协会). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”

2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1) Der Verein mit Sitz in Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Abgabenordnung, Punkt 13).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch interkulturelle Bildung in China und Deutschland sowie durch Begegnungen von Menschen aus beiden Ländern mit dem Ziel, einen Beitrag zur deutsch-chinesischen Verständigung zu leisten.
Außerdem möchte der Verein relevante Akteure in China und Deutschland in der interkulturellen Bildungsarbeit vernetzen und sie bezüglich der interkulturellen Kommunikation beraten und unterstützen sowie mit diesen Akteuren zusammenarbeiten. Neben eigenen Angeboten zu interkultureller Bildung, z.B. Feriencamps oder Fortbildungsveranstaltungen, können andere geeignete Anbieter bei der Durchführung solcher Aktivitäten unterstützt werden. Außerdem können Lern- und Lehrmaterialien sowie Bildungskonzepte zu diesen Themen entwickelt werden.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

5) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3, 1) – 4) entsprechend.

6) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein alleine.

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

4) Wiederwahl ist zulässig.

5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnungen.

2) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.

4) die Aufnahme neuer Mitglieder.

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

3) Wiederwahl ist zulässig.

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Technischen Jugendbildungsverein in Praxis e.V. (TJP e.V.) in Berlin,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Essen, 10.09.2018

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